Ingenieurbüro für Technische Dokumentation
Dr.-Ing. André Cajar

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Das Ingenieurbüro für Technische Dokumentation Dr.-Ing. André Cajar versorgt Sie mit Informationen und Links zu verschiedenen Gesetzen und Normen. Entdecken Sie die Grundlagen, die für unsere sorgsame Arbeit an Ihrer technischen Dokumentation von Bedeutung sind.

Rechtliche Grundlagen und Links

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Allgemeines

Allgemeine Informationen zu Gesetzen, Normen, Richtlinien und Empfehlungen sind zu finden unter:

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DGUV
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Aktuelles

Neue Sicherheitsgrundnormen für Maschinen:
DIN EN ISO :12100-1: Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze

  • Teil 1: Grundsätzliche Terminologie, Methodologie (ISO :12100-1:2003)
  • Teil 2: Technische Leitsätze (ISO :12100-2:2003)

Beide Teile ersetzen die DIN EN 292-1 und -2 "Sicherheit von Maschinen" (Zurückziehungsdatum April 2004). Besonders sei hierbei im Teil 2 auf das Kapitel. 6: Benutzerinformation verwiesen.

Der vollständige Text der Norm ist beziehbar beim Beuth Verlag.

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG wurde am 9. Januar 2004 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht; es trat am 1.5.2004 in Kraft. Abgelöst wurden damit das Produktsicherheitsgesetz (ProdSichG) und das Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz - GSG).

Es wurde veröffentlicht am 27.07.2021 und ist zu finden unter: GPSG

Erläuterungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu diesem Gesetz finden Sie in der Arbeitssicherheits-Bibliothek unter dem Stichwort GPSG.

Grundlagen der technischen Dokumentation

DIN EN IEC/IEEE 82079-1:2021-09 (VDE 0039-1:2021-09)

Die zurzeit wohl aktuellste Norm zum Thema technische Dokumentation ist die DIN EN 82079-1 "Erstellung von Nutzungsinformationen (Gebrauchsanleitungen) für Produkte - Teil 1: Grundsätze und allgemeine Anforderungen"

In dieser Internationalen Norm sind allgemeine Prinzipien und detaillierte Anforderungen an die Gestaltung und die Formulierung aller Arten von Anleitungen zusammengestellt, die für die Nutzer von Produkten aller Art  bis zu großen oder sehr komplexen Produkten, wie zum Beispiel großen Industriemaschinen, schlüsselfertigen Anlagen oder Gebäuden notwendig oder hilfreich sind. Diese Norm richtet sich an alle Parteien, die an der Erstellung von Anleitungen beteiligt sind, zum Beispiel: - Hersteller, Produzenten, technische Redakteure, technische Illustratoren, Softwareentwickler, Übersetzer, Integratoren oder andere Personen, die mit der Konzeption und Erstellung solcher Anleitungen betraut sind; - Autorisierte Vertreter der Hersteller oder Produzenten in dem Land, in dem das Produkt benutzt wird.

Mit dieser Norm wird kein bestimmter Umfang der mit einem Produkt zu liefernden Dokumentation festgelegt, da diese Norm für alle Arten von Produkten gelten und fach- und technikübergreifend sein soll. Der Umfang der erforderlichen Dokumentation hängt von der Komplexität des bestimmten Produkts ab. Dieser Teil der Internationalen Norm gibt einen Leitfaden, wie solche Anleitungen zu erstellen sind.

Weiterhin gültig ist die DIN EN 62079: "Erstellen von Anleitungen - Gliederung, Inhalt und Darstellung".
DIN EN 62079 (Beuth Verlag)

Sie führt aus:

Anleitungen sind ein integraler Bestandteil der Sicherheitskonzeption eines Produktes. Sie müssen Informationen enthalten, um ein nicht tolerierbares Risiko für den Benutzer, eine Schädigung des Produktes und Fehlfunktion oder ineffizienten Betrieb zu vermeiden. […] Sie müssen direkt dabei helfen, vorhersehbare Fehlanwendungen zu verhindern, die zu Gefährdungen führen können, […].

Informationen zur DIN EN IEC/IEEE 82079-1

Erstellen von Nutzungsinformationen (Gebrauchsanleitungen) für Produkte

Teil 1: Grundsätze und allgemeine Anforderungen.

Die DIN EN IEC/IEEE 82079-1 (VDE 0039-1) ist als deutsche Fassung mit Ausgabedatum September 2021 erschienen.

Diese Norm regelt sowohl Anforderungen an die Nutzungsinformation (Gebrauchsanleitungen) als auch an den Prozessen des Informationsmanagements.

Die Nutzungsinformation versorgt den Nutzer mit den notwendigen Informationen für den sicheren, effektiven und effizienten Gebrauch eines Produkts über den gesamten Produktlebenszyklus hinweg – und somit vom Aufbau beziehungsweise der Inbetriebnahme über die Wartung und Reparatur bis hin zu Recycling und Abfallbeseitigung.

Verantwortlich für die Bereitstellung dieser Nutzungsinformation ist der Anbieter, also der, der das Produkt in Verkehr bringt.

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In welcher Sprache muss die Benutzerdokumentation vorliegen?

Oft bestehen Unklarheiten darüber, inwieweit für in Europa betriebene Maschinen und Anlagen eine Benutzerdokumentation (Bedienungs- oder Betriebsanleitung) in der jeweiligen Landessprache vorliegen muss.

In der Maschinenrichtlinie 2006-42-EG werden dazu klare Aussagen getroffen: Zum Download bitte hier klicken

Betriebsanleitung

Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird.

Die der Maschine beiliegende Betriebsanleitung muss eine „Originalbetriebsanleitung“ oder eine „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ sein; im letzteren Fall ist der Übersetzung die Originalbetriebsanleitung beizufügen.

Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen kann die Wartungsanleitung, die zur Verwendung durch vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten beauftragtes Fachpersonal bestimmt ist, in nur einer Sprache der Gemeinschaft abgefasst werden, die von diesem Fachpersonal verstanden wird...

Allgemeine Grundsätze für die Abfassung einer Betriebsanleitung

  1. Die Betriebsanleitung muss in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein. Die Sprachfassungen, für die der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Verantwortung übernimmt, müssen mit dem Vermerk „Originalbetriebsanleitung“ versehen sein.
  2. Ist keine Originalbetriebsanleitung in der bzw. den Amtssprachen des Verwendungslandes vorhanden, hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder derjenige, der die Maschine in das betreffende Sprachgebiet einführt, für eine Übersetzung in diese Sprache(n) zu sorgen. Diese Übersetzung ist mit dem Vermerk „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ zu kennzeichnen.
  3. Der Inhalt der Betriebsanleitung muss nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung der betreffenden Maschine berücksichtigen, sondern auch jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung der Maschine.
  4. Bei der Abfassung und Gestaltung der Betriebsanleitung für Maschinen, die zur Verwendung durch Verbraucher bestimmt sind, muss dem allgemeinen Wissensstand und der Verständnisfähigkeit Rechnung getragen werden, die vernünftigerweise von solchen Benutzern erwartet werden können.

Betriebsanleitung

§ 20. Für kraftbetriebene Arbeitsmittel muss eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache vorhanden sein, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Hinweise für die bestimmungsgemäße Verwendung enthält.

Erforderliche sicherheitstechnische Hinweise sind z. B.:

  • Hinweise auf die für den jeweiligen Arbeitsgang zu verwendenden Schutzeinrichtungen sowie Einrichtungen mit Schutzfunktion,
  • Hinweise für das sicherheitsgerechte Anschlagen und Transportieren, Aufstellen, Betätigen, Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und In-Stand-Halten.

Siehe auch DIN 8418 "Technische Erzeugnisse; Angaben in Gebrauchsanleitungen und Betriebsanleitungen".

Literaturhinweis

Carl-Otto Bauer: "Rechtliche Anforderungen an Benutzerinformationen"; VLG. Schmidt-Römhild, Lübeck 2000; ISBN 3-7950-0759-3 (aus Schriftenreihe der tekom zur technischen Kommunikation)

Der Autor hat darin gültige Urteile der höchstrichterlichen Rechtsprechung zusammengefasst, die sich mit Benutzerinformationen und den dafür geltenden Anforderungen an die Verfasser und deren Herausgeber richten.

Beispiele:

  • Rechtliche Relevanz des Hinweises "Technische Änderungen vorbehalten"
  • Rechtsprechung kontra "Benutzerhandbuch als eine Zusammenstellung von lieferbaren Optionen und Zulieferdokumentationen"

Maschinenverordnung – 9. GSGV

Download vom Verzeichnis der Normen gemäß Maschinenverordnung – 9. GSGV

Produkthaftung in den USA

Die Probleme im Zusammenhang mit Produkthaftung in den USA sollten besonders ernst genommen werden. Dies liegt nicht nur an der Tendenz in der Rechtsprechung, den Schwächeren vor dem wirtschaftlich Stärkeren zu schützen (deep pocket Prinzip), sondern auch an der allgemeinen Prozessfreudigkeit der Amerikaner und an den für deutschen Verhältnissen zum Teil immens hohen Schadensersatzansprüchen, die von Laienjuries anerkannt werden.

Markteinstieg USA

Produkthaftung USA

ANSI

Ein Beispiel für die Unterschiede zwischen den Anforderungen an Produkte und deren Dokumentation in den Ländern der EU und den USA sind die Warn- und Sicherheitshinweise (warning labels). In den USA sind diese in der ANSI Z535 festgelegt. ANSI ist die Abkürzung für American National Standard Institute (Amerikanisches nationales Normungsinstitut).

Warn- und Sicherheitshinweise sind grafische Hinweise, die unabhängig von den Sprach- oder Lesekenntnissen des Anwenders auf einen Blick Gefahrenquellen bei der Bedienung einer Maschine aufzeigen sollen.

Gemäß der Empfehlung nach ANSI Z535 obliegt dem Sicherheitshinweis folgende Struktur:

  1. Piktogramm
  2. Hinweis auf Gefahr (Gefahr, Achtung, Vorsicht)
  3. Art der Gefahr und Quelle
  4. mögliche Folge(n) bei Nichtbeachtung
  5. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

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